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   BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84   

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BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84 (https://dejure.org/1985,3639)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84 (https://dejure.org/1985,3639)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1985 - AnwSt (R) 8/84 (https://dejure.org/1985,3639)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft aufgrund standesrechtlicher Verfehlungen - Vorangegangene Verurteilung des Rechtsanwalts wegen Untreue - Ermittlung der Art und Höhe einer ehrengerichtlichen Maßnahme - Prüfungsumfang einer Maßnahmeverhängung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 420
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.10.1982 - AnwSt (R) 10/82

    Im Strafverfahren verhängtes Berufsverbot - Strafrechtliche Verfehlung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Verhängung der Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).

    Zutreffend geht der Ehrengerichtshof allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue - insbesondere gegenüber Mandanten - schuldig gemacht hat, in der Regel für den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    Der Ehrengerichtshof hat auch nicht verkannt, daß Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz möglich sind und auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falles erkannt werden darf, bei der die äußeren Folgen der Tat ebenso zu berücksichtigen sind wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 28, 333, 335 [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78]; Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

    Diese Rechtsansicht steht im Einklang damit, daß auch ein solches Berufsverbot die Verhängung der oft weiterreichenden Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht hindern würde (Senatsurteile vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112 und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78

    Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    Der Ehrengerichtshof hat auch nicht verkannt, daß Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz möglich sind und auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falles erkannt werden darf, bei der die äußeren Folgen der Tat ebenso zu berücksichtigen sind wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 28, 333, 335 [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78]; Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

    Der Senat hat schon bisher entweder allgemein bei der Erörterung des Zwecks der Maßnahme (Urteil vom 12. Mai 1979 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112, 113) oder bei der Überprüfung im Einzelfall das Gefährdungsmoment mit berücksichtigt (BGHSt 28, 333, 335) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78].

    Eine Ausschließung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden muß (Senatsurteil vom 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78, insoweit in BGHSt 28, 333 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Darin liegt entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. BVerfG NJW 1984, 2341, 2342) [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83].

    Dem kann der Senat im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei einem so schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wie dem nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO strikt zu beachten ist (BVerfG NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]), in dieser Allgemeinheit nicht folgen.

  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 8/74

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Diese Rechtsansicht steht im Einklang damit, daß auch ein solches Berufsverbot die Verhängung der oft weiterreichenden Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht hindern würde (Senatsurteile vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112 und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

    Der Senat hat schon bisher entweder allgemein bei der Erörterung des Zwecks der Maßnahme (Urteil vom 12. Mai 1979 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112, 113) oder bei der Überprüfung im Einzelfall das Gefährdungsmoment mit berücksichtigt (BGHSt 28, 333, 335) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78].

  • BGH, 27.06.1983 - AnwSt (R) 1/83

    Strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts - Versagung einer Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Zutreffend geht der Ehrengerichtshof allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue - insbesondere gegenüber Mandanten - schuldig gemacht hat, in der Regel für den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

  • BGH, 27.09.1982 - AnwSt (R) 7/82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Zutreffend geht der Ehrengerichtshof allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue - insbesondere gegenüber Mandanten - schuldig gemacht hat, in der Regel für den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    Der Ehrengerichtshof hat auch nicht verkannt, daß Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz möglich sind und auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falles erkannt werden darf, bei der die äußeren Folgen der Tat ebenso zu berücksichtigen sind wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 28, 333, 335 [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78]; Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

  • BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82

    Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Pflichten - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Verhängung der Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 12/74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Denn ihm ist nicht zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof die Ausschließung auf der Grundlage der unwiderlegten Einlassung auch zum Schutz der Rechtspflege für geboten erachtet etwa in der Erwägung, der Rechtsanwalt biete nach der Art seiner Tat und seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür, daß er seinen Beruf in Zukunft unter Beachtung seiner standesrechtlichen Pflichten ausüben würde, wenn er Rechtsanwalt bliebe (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1979 - AnwSt (R) 12/74 = EGE XIII 121, 123).
  • BGH, 25.04.1977 - AnwSt (R) 11/76

    Entzung der Rechtsanwaltszulassung aufgrund schuldhafter Verletzung anwaltlicher

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).
  • BGH, 05.02.1997 - 5 StR 249/96

    Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen

    Entsprechendes gilt auch im Falle der verlorengegangenen Urschrift des Eröffnungsbeschlusses (BGH NStZ 1985, 420).
  • BGH, 01.07.1985 - AnwSt (R) 3/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich bei der Berufsausübung der Untreue schuldig macht, in der Regel für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. BGHSt 15, 372; Senatsurteile vom 21. September 1981 - AnwSt (R) 9/81; vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82; vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83 und vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84).

    Denn eine Ausschließung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden muß (Senatsurteile vom 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78, insoweit in BGHSt 28, 333 nicht abgedruckt - und vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84).

  • BGH, 12.12.1988 - AnwSt (R) 5/88

    Revision des Rechtsanwalts gegen den Ausschluss aus der Anwaltschaft wegen

    Bei dieser Prüfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes und die Gefährdung der Rechtspflege, ebenso zu würdigen wie die Persönlichkeit des Rechtsanwalts (ständ. Rechtspr. des Senats: vgl. BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; Urt. vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84).
  • BGH, 30.11.1987 - AnwSt (R) 9/87

    Verletzung von Standespflichten eines Rechtsanwalts - Ausschluss aus der

    Bei dieser Prüfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes und die Gefährdung der Rechtspflege, ebenso zu würdigen, wie die Persönlichkeit des Rechtsanwalts (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84 -).
  • BGH, 30.06.1986 - AnwSt (R) 2/86

    Verstoß gegen die Berufspflichten eines Rechtsanwalts - Verbindung zweier

    Bei seiner Prüfung hat der Ehrengerichtshof die Persönlichkeit des Rechtsanwalts und sein Gesamtverhalten gewürdigt und entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht außer acht gelassen, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß entgegengewirkt werden muß (BVerfGE 66, 337; Senatsurteile vom 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78, insoweit in BGHSt 28, 333 nicht abgedruckt -, vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84 - und vom 1. Juli 1985 - AnwSt (R) 3/85).
  • BGH, 09.12.1985 - AnwSt (R) 6/85

    Rechtsmittel

    Dabei ist in Fällen der Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt in der Regel seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geboten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 15, 372, 375 f [BGH 06.02.1961 - AnwSt R 3/60]; Senatsurteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84).
  • BGH, 11.11.1985 - StbSt (R) 4/85

    Voraussetzungen für eine Bestellung zum Steuerberater - Verletzung des

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht hat leiten lassen, Grund zu der Besorgnis geben, es habe diese Zusammenhänge nicht richtig gesehen und ferner verkannt, daß die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme nur dann verhängt werden darf, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Interessen der Steuerpflichtigen und einer Minderung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit des Berufsstandes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten entgegengewirkt werden muß (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1985 - AnwSt(R) 3/85 - m.w.N., insbesondere das Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt(R) 8/84 - veröffentlicht in Mitt.
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